Präambel
Die Generationen Füreinander BGL e.V. ist eine Interessengemeinschaft im südlichen Landkreis des Berchtesgadener Landes, bestehend aus den 5 Gemeinden Markt Berchtesgaden, Bischofswiesen, Markt Marktschellenberg, Ramsau bei Berchtesgaden und Schönau am Königssee.
Ziel ist es, dem demographischen Wandel entsprechend zukünftigen Herausforderungen des Gemeinwohls zur Versorgung der älteren Generation durch gegenseitige Hilfeleistung gerecht zu werden.
Dabei soll insbesondere das Leben daheim, selbst bestimmt und in vertrauter Umgebung, sowie gesellschaftliche Teilhabe erleichtert und gefördert werden.
Ein weiteres Ziel ist es Familien mit Kindern in überschaubarem Umfang bei der Betreuung zu helfen.
Hierfür vermittelt der Verein Hilfeleistungen zwischen den Mitgliedern, organisiert Treffen und Unternehmungen.
Die 5 Gemeinden werden durch ihre Seniorenbeauftragten als Beiräte im Vorstand vertreten.
Vorbemerkung:
Die in dieser Satzung in männlicher Form gewählten Bezeichnungen schließen die weiblichen Vertreter mit ein.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Generationen Füreinander BGL". Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bischofswiesen.
3. Der Verein hat die Rechtsform des eingetragenen Vereins.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Menschen in den 5 Gemeinden Markt Berchtesgaden, Bischofswiesen, Markt Marktschellenberg, Ramsau bei Berchtesgaden und Schönau am Königssee in Verrichtungen des täglichen Lebens, die aufgrund von Alter und/oder Hilfsbedürftigkeit zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören und Mitglieder des Vereins sind. Der Verein ist tätig im Bereich der Förderung der Seniorenhilfe, der Unterstützung von Personen, die auf die Hilfe anderer angewiesen sind und fördert das bürgerschaftliche Engagement zu Gunsten dieser Zwecke. Das gilt auch als Angebot für Familien mit Kindern und deren Betreuung. Zweck des Vereins ist es, ergänzend zu und in Abstimmung mit den jeweils bestehenden sozialen Einrichtungen der Kirchen, Kommunen, Verbände und Gruppen im Dienst der Lebensqualität vor allem älterer und bedürftiger Menschen Leistungsangebote zu initiieren, zu fördern, selbst zu errichten und zu führen.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Besuchsdienste bei älteren oder hilfsbedürftigen Personen
b) Entlastung pflegender Familienangehöriger, soweit die Pflegerinnen und Pfleger
selbst zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören
c) Begleitung von alten oder hilfsbedürftigen Personen, z. B. bei Behördengängen, Arztbesuchen
d) Hilfe im Haushalt im Krankheitsfall, z. B. nach Entlassung aus dem Krankenhaus
e) kleinere Reparaturhilfen im Haushalt von Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen
f) sonstige Tätigkeiten, sofern sie den in § 2 Abs. 1. dargestellten Zwecken dienen
g) Fortbildung der aktiven Mitglieder durch Vorträge bzw. Schulungen, mit dem Ziel, die Qualität der angebotenen Hilfeleistungen sicherzustellen.
3. Die Mitglieder erhalten für ihre Einsätze eine angemessene finanzielle Vergütung, die ausschließlich nach der geleisteten Zeiteinheit bemessen und ausgezahlt bzw. angespart wird. Alternativ ist es möglich, Zeitgutschriften zu erhalten, die ausschließlich nach der geleisteten Zeiteinheit vergeben, angespart und im Bedarfsfall eingelöst werden können. Genaueres regelt die vom Vorstand zu beschließende Geschäfts- und Beitragsordnung.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins, insbesondere auch etwaige Gewinne und Erträgnisse, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
6. Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Zwecke durch die aktiven Mitglieder, die als Hilfspersonen des Vereins tätig werden. Sie unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit stets den Weisungen des Vereins.
7. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie nicht mehr als den Wert der nicht vergüteten Arbeitsleistung zurück. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, sowie von angemessenen Vergütungen für Dienstleistungen bleibt hiervon unberührt.
8. Die Anstellungsverhältnisse der Helferinnen und Helfer richten sich nach den jeweils geltenden arbeits- und tarifrechtlichen Bestimmungen.
9. Die Hilfstätigkeit der aktiven Mitglieder unterliegt der absoluten Schweigepflicht.
§ 3 Haushaltsmittel
1. Die Mittel, die der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden im Wesentlichen aufgebracht durch Beiträge, Spenden, öffentliche und private Zuwendungen.
2. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
§ 4 Mitgliedschaft
1. a) Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden sowie rechtsfähige Personenvereinigungen, die bereit sind, die gemeinnützigen Ziele des Vereins zu unterstützen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich, insbesondere auch zur Ausübung des Stimmrechts.
1. b) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
2. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod. Erlischt die Mitgliedschaft durch Tod, kann ein Erbe die Fortsetzung der Mitgliedschaft beantragen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, oder wünscht der Erbe keine Fortsetzung der Mitgliedschaft, sind Anteile und Guthaben von Verstorbenen entsprechend den satzungsmäßigen und gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten.
b) durch freiwilligen Austritt. Er ist jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss mindestens zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
c) durch Ausschluss bei satzungswidrigem Verhalten des betreffenden Mitgliedes. Hierzu ist ein Beschluss von 2/3 der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Ausschluss wird durch einen eingeschriebenen Brief ausgesprochen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle aus der Vereinstätigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten.
d) bei Nichtzahlung des Jahresbeitrags trotz schriftlicher Mahnung.
e) durch Auflösung der juristischen Person.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
4. Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Vorstandschaft ernannt werden. Es sollten dafür Personen infrage kommen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und gemäß der Satzung die Beiträge pünktlich zu bezahlen. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und die Vereinsarbeit durch Anregungen und Vorschläge zu fördern. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben. Genaueres regelt die Geschäfts- und Beitragsordnung. Eine Erhöhung des Jahresbeitrages bedarf der einfachen Mehrheit einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Insbesondere unterliegen die aktiven Mitglieder im Rahmen ihrer Dienstleistungen gegenüber hilfsbedürftigen Personen stets den Weisungen des Vereins. Einzelheiten hierzu sind in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 6 Datenschutz
Alle erhobenen Daten der Mitglieder werden vor Kenntnisnahme Dritter geschützt. Ebenso werden diese Daten ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks erhoben, gespeichert und bearbeitet. Beim Austritt werden alle Angaben bis auf den Namen, den Vornamen und die Mitgliedsnummer gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betrifft, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre aufbewahrt.
§ 7 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Jährlich einmal im ersten Quartal eines Jahres hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, andernfalls ein Stellvertreter.
2. Außer den ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Befugnissen hat die ordentliche Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Wahl und Abberufung des
1., 2. und 3. Vorsitzenden,
Schriftführers,
Kassiers,
etwaiger Beiräte gemäß § 10,
von 2 Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
c) Entgegennahme der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes,
d) Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag und seine Fälligkeit,
e) Beschlussfassung über neue bzw. aufzugebende Aktivitäten,
f) Satzungsänderungen,
g) Entscheidung über eingereichte Anträge,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen oder wenn der Vorstand die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung für notwendig erachtet.
4. Zu allen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder spätestens 14 Tage vor der Versammlung einzuladen durch ein Inserat im Berchtesgadener Anzeiger, per Mail oder per Fax. Anträge der Mitglieder müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form beim Vorstand eingereicht werden.
5. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied unter Erteilung einer in der Versammlung vorzulegenden Vollmacht vertreten lassen.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen stimmberechtigten Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt schon in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige Satzungstext als auch die vorgesehenen Änderungen beigefügt wurden. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen gelten für die Berechnung des Abstimmungsergebnisses als nicht abgegebene Stimmen.
7. Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Eine geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
8. Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf, eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne von §3 Nr. 26a EstG beschließen.
2. Der Vorstand besteht aus den unter 3. genannten Funktionen.
3. Von der Mitgliederversammlung zu wählen sind
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der 3. Vorsitzende
d) der Schriftführer
e) der Kassier
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die vorgenannten Vorsitzenden mit jeweiliger Einzelvertretungsbefugnis.
Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder und volljährige Personen werden sowie Seniorenbeauftragte der jeweiligen Gemeinde.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er regelt die Aufgabenverteilung durch eine von ihm zu beschließende Geschäftsordnung und ist für Personalbestellungen und Entlassungen zuständig. Zu den Sitzungen ist mindestens sieben Tage vorher schriftlich, per Fax oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für Stimmenthaltungen gilt § 8 Absatz 6. Er ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend ist.
5. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder aus triftigem Grund vorzeitig abberufen, auch mit sofortiger Wirkung.
6. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
7. Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist, darunter dem Protokollführer.
8. Der Vorstand kann einzelne Personen oder Personengruppen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.
9. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann der verbleibende Vorstand für die Restzeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuwählen und zwar im Wege der Selbstergänzung. (Kooptation)
10. Die vertretungsberechtigten Vorsitzenden sind befugt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die die Rechtsaufsicht der Gemeinden anregen oder von denen das Registergericht die Eintragung im Vereinsregister bzw. das Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abhängig macht.
§ 10 Beirat
Sollte ein Beiratsmitglied mangels Bestellung durch eine Gemeinde ausfallen oder aus sonstigen Gründen nicht mehr Beirat sein wollen, so kann vom Verein eine entsprechend geeignete Person satzungsgemäß hinzugewählt werden.
2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Zu Sitzungen des Vorstands ist auch der Beirat einzuladen. Beiratsmitglieder haben in diesen Sitzungen neben Sitz auch Stimme.
Beiräte sind auch zu Mitgliederversammlungen einzuladen.
§ 11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig
§ 12 Auflösung
1. Bei Auflösung des Vereins ohne andere Rechtsnachfolge oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten sowie Rückerstattungen von Darlehen und Rückgaben aller bisher nicht vergüteten Arbeitsleistungen, verbleibende Vermögen des Vereins, an die 5 Mitglieds-Gemeinden zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
2. Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, falls nicht die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung etwas anderes mit Stimmenmehrheit bestimmt. Je zwei Liquidatoren vertreten gemeinschaftlich.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.