Geschäfts und Beitragsordnung (Stand 21.02.2024)
Die „Generationen Füreinander BGL e.V.“ beschließt folgende Geschäfts- und Beitragsordnung:
Vorbemerkung:
Die in dieser Geschäfts- und Beitragsordnung in männlicher Form gewählten Bezeichnungen schließen die weiblichen Vertreter mit ein.
Sollten Bestimmungen dieser Ordnung den Bestimmungen der Vereinssatzung widersprechen, gelten vorrangig die Bestimmungen der Satzung.
1. Vorstandstätigkeit
§ 1.1 Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung sowie über deren Änderung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Entscheidung über Aufnahmeanträge zur Mitgliedschaft bzw. Entgegennahme
von Austrittserklärungen,
f) Kontaktpflege zu den Mitgliedern,
g) Regelung auftretender Schwierigkeiten,
h) Zusammenarbeit mit allen für den Verein wichtigen Stellen,
i) Planung der Einsätze und der jeweiligen anderen Aktivitäten des Vereins,
j) Werbung aktiver Mitglieder,
k) Maßnahmen zur Mittelbeschaffung,
l) Vorbereitung einer Jahresrechnung, Erstellung, eines Jahresberichtes, Berichte
an die Förderorganisationen,
m) Festlegung des Wertes der freiwilligen Zeitleistung,
n) Veranstaltungen von Vorträgen bzw. Schulungen der aktiven Mitglieder,
o) Einladung der Bevölkerung zu Veranstaltungen des Vereins,
p) Regelmäßige Presseveröffentlichungen aus der Vereinsarbeit,
q) Vergabe von Zuständigkeitsbereichen zur alleinigen Wahrnehmung an einzelne
Mitglieder.
r) Bestellung von Ehrenmitgliedern
§ 1.2 Sitzungen des Vorstandes
a) Der Vorstand tagt mindestens 1 x im Halbjahr.
b) Der Vorstand wird auch einberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies
fordert.
c) Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei Verhinderung durch einen
stellvertretenden Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
d) Der Vorsitzende kann in Abstimmung mit den übrigen Vorstandsmitgliedern
Gäste zur Beratung einladen.
e) Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Beantragt die einfache
Mehrheit der anwesenden Mitglieder die geheime Abstimmung, so ist diesem
Antrag zu entsprechen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig,
wenn ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder,
darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind
nicht öffentlich.
Die Mitglieder des Vorstandes haben über alle vertraulichen Angelegenheiten des
Vereins, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bekannt werden
bzw. geworden sind Stillschweigen zu bewahren, sowie die Bestimmungen der
Datenschutzgesetze einzuhalten, soweit gesetzliche Vorschriften nicht zwingend
entgegenstehen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit im
Vorstand. Diese Schweigepflicht gilt insbesondere für Mitgliederangelegenheiten und
Familiensituationen. Das Abstimmungsverhalten ist immer als vertraulich zu
behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch für Gäste, die darauf hinzuweisen
sind.
§ 1.3 Die Vorsitzenden
a) Die Vorsitzenden sind Repräsentanten des Vereins. Sie leiten die
Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes.
b) Die Vorsitzenden pflegen die Verbindung zu allen öffentlichen Stellen.
c) Die Vorsitzenden überwachen die Einhaltung dieser Geschäftsordnung
Wichtige Eingänge sind ihnen zur Kenntnisnahme und wichtige Postausgänge zur
Unterzeichnung vorzulegen.
d) Sollten aus terminlichen Gründen Anträge gestellt werden müssen ohne
dass der Vorstand rechtzeitig zu einer Sitzung zusammenkommen kann, so
können die Vorsitzenden diese Anträge formulieren und einbringen. Sie
unterrichten in diesen Fällen unverzüglich die zuständigen Vorstandsmitglieder. In
dringenden Fällen können die Vorsitzenden das Votum auch telefonisch, per Fax
oder per E-Mail einholen.
e) Der Verein Generationen Füreinander BGL e.V. kann ein geschäftsführendes
Vorstandsmitglied bestimmen. Bestellung und Entschädigung enden mit der
Vorstandstätigkeit. Die Höhe der Entschädigung regelt die Vorstandschaft.
§ 1.4 Der Kassier
Der Kassier trägt die besondere Verantwortung für alle finanziellen Angelegenheiten
und ist bei allen finanzwirksamen Maßnahmen des Vereins zu beteiligen. Dem
Kassier obliegen in Zusammenarbeit und mit Zustimmung eines Vorsitzenden
insbesondere:
a) Die Führung der Kassengeschäfte und die Buchführung,
b) Die Aufstellung der Jahresrechnung,
c) Der Einzug der Mitgliedsbeiträge.
§ 1.5 Der Schriftführer
Der Schriftführer ist verantwortlich für alle im Verein anfallenden schriftlichen
Arbeiten. Ihm obliegen insbesondere: Protokollführungen bei Vorstandssitzungen
und Mitgliederversammlungen( Sitzungsniederschrift enthält mindestens: Ort, Datum,
Beginn und Ende der Sitzung, Name der anwesenden, entschuldigten und
unentschuldigt fehlenden Mitglieder nur bei Vorstandssitzungen), sonst
Anwesenheitsliste; Name der anwesenden geladenen Gäste; die Angabe aller
Tagesordnungspunkte; den Inhalt der Beschlüsse zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten mit den Abstimmungsergebnissen und den
zusammengefassten Verlauf der Beratungen.
§ 1.6 Aufwandsentschädigungen
Vorstandsmitglieder können eine Aufwandsentschädigung erhalten.1 Auslagen wie
Fahrtkosten, Post- und Telefongebühren, Büroartikel etc. können erstattet werden. Die
Höhe der Aufwandsentschädigung regelt die Vorstandschaft durch einen entsprechenden
Beschluss. Für befristete Arbeitsaufträge an externe Auftragnehmer z. B. zur Buchprüfung,
Steuerberatung oder Rechtsberatung sind vorzugsweise unentgeltliche Lösungen zu
suchen. Arbeitsaufträge bedürfen grundsätzlich der Unterschrift durch den Vorstand.
§ 1.7 Dokumentation
Die Generationen Füreinander BGL e.V. dokumentiert alle für die Geschäftsführung wichtigen
Unterlagen und ihren Aufbewahrungsort.
Zum Inhalt der Dokumentation gehören beispielsweise:
1. Mitgliederliste, Beitrittserklärungen, Formblatt Beitrittserklärung,
Austrittserklärungen,
2. Einladungen zur Gründungsversammlung und zu Mitgliederversammlungen,
Protokoll der Gründungsversammlung, Protokolle der Mitgliederversammlungen,
3. Satzung, Registergerichtsauszug,
4. Geschäftsordnung, Beschlussfassung, Empfangsnachweise,
5. Organisationsplan, Zuständigkeitsbereiche, Befugnisse, Vertretungsregelung,
Dienstverträge, Einsetzungsschreiben, Abberufungsschreiben,
6. Geschäftspläne, Jahresabschlüsse, Lageberichte,
7. Verträge,
8. Prüfungsunterlagen.
Verantwortlich für das Führen der Dokumentation ist der Vorstand.
2. Mitgliedschaft
§ 2.1 Mitgliedsbeitrag
Der jährliche Beitrag der Mitglieder zur Deckung der Kosten der
Generationen Füreinander BGL e.V. beträgt 30 Euro für Einzelpersonen, für Körperschaften 50
Euro sowie 45 Euro für Ehepaare, Partnerschaften und Familien. Der Beitrag wird im
1. Quartal des Kalenderjahres oder bei Beitritt fällig und im Lastschriftverfahren
eingezogen. Barzahlung ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich wird der volle
Jahresmitgliedsbeitrag fällig, unabhängig vom Beitrittszeitpunkt.
§ 2.2 Mitgliederversammlung und Wahlen
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen, es sei
denn, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt eine geheime
Abstimmung.
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Vor jeder Versammlung werden
Anwesenheitslisten ausgelegt, in die sich die Mitglieder und Gäste eintragen.
Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen wird ein Wahlausschuss gebildet,
der aus mindestens zwei Personen besteht, welche nicht dem Vorstand angehören
dürfen. Während der Durchführung von Wahlen obliegt die Versammlungsleitung
dem Wahlleiter. Er stellt das Abstimmungsergebnis fest und gibt es der Versammlung
bekannt. Die Vorsitzenden sowie der Kassier und der Schriftführer werden einzeln
gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen erhalten hat. Werden mehr als zwei Kandidaten zur Wahl gestellt und
erreicht von den zur Wahl gestellten Kandidaten keiner mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen, so werden die beiden Kandidaten, welche die höchste
Stimmenzahl auf sich vereinigen konnten, erneut zur Wahl gestellt. Alle übrigen
Kandidaten scheiden in diesem zweiten Wahlgang aus. Ergibt auch die Stichwahl
Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Wahlleiter gezogen wird. Die
Durchführung der Wahl und das Ergebnis sind in einer Niederschrift festzuhalten, die
vom Wahlleiter zu unterschreiben ist.
Der Wahlausschuss entscheidet, soweit die Satzung nichts vorgibt, über die
Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über sonstige, bei der Feststellung des
Wahlergebnisses, sich ergebende Fragen. Die Niederschrift ist während der Dauer
der Wahlperiode aufzubewahren.
§ 2.3 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) mit
zweimonatiger schriftlicher Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand möglich. Bei
Tod eines Mitglieds wird das Gutschriftenkonto von dem im Aufnahmeantrag
angegebenen Abtretungsempfänger übernommen bzw. an ihn ausgezahlt (nur bei
Verrechnung über Geldleistungen).
3. Hilfeleistungen
§ 3.1 Hilfeempfänger für Dienstleistungen
Die Generationen Füreinander BGL e.V. will Menschen helfen, die hilfsbedürftig sind und in einer
der fünf Gemeinden des südlichen Landkreises wohnen. Als hilfsbedürftig werden
Personen anerkannt, die „infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen
Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind“ (§ 53 Abs.1 Abgabenordnung).
Weitere Hilfen organisiert der Verein auch für Familien mit Kindern. Ziel dabei ist die zeitweilige
Entlastung der Eltern bei der Betreuung ihrer Kinder.
§ 3.2 Dauer der Hilfeleistung
Im Grundsatz ist Hilfe als kurzzeitige Leistungserbringung gedacht. Hilfe kann jedoch
dauerhaft beauftragt werden, wenn der Vorstand beschlossen hat, dass ausreichende
Helferkapazität auf einem bestimmten Dienstleistungsgebiet wie z. B. Hilfe im
Haushalt zur Verfügung steht und der Hilfesuchende die o. a. Voraussetzungen
dauerhaft erfüllt.
3.3 Entscheidung über Hilfeleistung
Die Entscheidung, ob und wie einem eingegangenen Hilfeersuchen nachgekommen
wird, trifft der Vorstand. Eine Einbindung ausgewählter Mitglieder oder
Erfüllungsgehilfen der Generationen Füreinander BGL e.V. ist möglich. Auch wenn ein
Hilfesuchender die Voraussetzungen erfüllt, besitzt er keinen Rechtsanspruch, dass
ihm geholfen werden muss.
§ 3.4 Gesetzliche Bestimmungen
Die Durchführung der Hilfstätigkeiten erfolgt im Rahmen und unter Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen.
§ 3.5 Ausschluss von der Hilfegewährung
Hilfe durch die Generationen Füreinander BGL e.V. wird grundsätzlich nicht gewährt, wenn sie zur
Gewinnerzielung beauftragt wird. Dies kann z. B. vorkommen, wenn für Fahrten zur
zum Facharzt oder zur Heilbehandlung eine Kostenerstattung durch einen
Sozialversicherungsträger erfolgt, die höher ist als die Entgeltforderung. Der
Hilfeempfänger verpflichtet sich, dass Hilfeleistung durch die Generationen Füreinander BGL e.V.
nicht zur Gewinnerzielung genutzt wird. Verstöße können zum Ausschluss von
weiterer Hilfe führen.
§ 3.6 Entgelt für Hilfeleistung
Hilfeleistung durch die Generationen Füreinander BGL e.V. kostet grundsätzlich ein Entgelt. Es
beträgt 11 Euro bzw. 13,50 (e.A) pro Stunde für alle Hilfeleistungen, außer für
Putzleistungen 17 Euro. Die Vergütung für Wunschgroßeltern beträgt 11 Euro. Das
Entgelt wird berechnet ab dem Beginn der Hilfeleistung.
Das weitere regelt ein Leistungskatalog.
Die jeweils für die empfangene Hilfeleistung anfallende Gebühr wird automatisch per
Bankeinzug am darauffolgenden Monatsbeginn, nach Abgabe der
Leistungsnachweise im Büro oder beim Vorstand, eingezogen.
Die Auszahlung bzw. Gutschrift für erbrachte Hilfeleistungen in Höhe von 8,50 Euro
und 12 Euro für Putzleistungen erfolgt jeweils bis zum 15. des Monats. Vergütung
Wunschgroßeltern 8,5 Euro. Kleinste Abrechnungseinheit sind 30 Minuten.
Aus steuerrechtlichen Gründen beträgt der Höchstbetrag für die jährliche Leistungsauszahlung
z. Zt. 3000 Euro, bzw. monatlich 250 Euro (sog. Übungsleiterpauschale).
Für den Hilfesuchenden wird eine Fahrkostenpauschale in Höhe von 0,30 Euro pro
Kilometer berechnet.
Diese 0,30 Euro bekommt der Helfer.
Der Helfer kann sich seine Aufwandsentschädigung und die erstatteten Kosten
monatlich auszahlen lassen. Die Generationen Füreinander BGL e.V. erhält eine
Empfangsbestätigung. Der Helfer kann seine Aufwandsentschädigung bei der
Generationen Füreinander BGL e.V. als Geldguthaben ansparen oder in einem Zeitguthaben.
§ 3.7 Vertragsabschluss
Der Vertragsabschluss kommt mit der Bestätigung der Ausführung der angeforderten
Hilfeleistung durch den Verein zustande.
Da die Hilfen in den meisten Fällen entgeltlich sind, ist darauf zu achten, dass der
Hilfeempfänger mit den Konditionen einverstanden ist. Bei Hilfeantritt weist der Helfer
deshalb auf die Entgeltpflicht und den Entgeltsatz hin und erbittet das mündliche
Einverständnis des Hilfeempfängers mit den Konditionen. Wenn der Helfer davon
ausgehen kann, dass dem Hilfeempfänger die Konditionen bekannt sind, kann die
Nachfrage entfallen.
§ 3.8 Helfer
Die Mitgliedschaft in der Generationen Füreinander BGL e.V. verpflichtet nicht zur Hilfeleistung. Die Generationen Füreinander BGL e.V. unterstützt aber nur Helfer, die Mitglied in der „Generationen Füreinander BGL e.V.“ sind. Jeder Hilfswillige kann selbst entscheiden, welche Art von Hilfe er leisten will und in welchem Umfang und zu
welchen Zeiten. Wer sich als Helfer meldet, geht keine Verpflichtung zu einem Mindestumfang der Hilfe ein. Helfer sollen, falls erforderlich, eine Schulung bzw. ein
Eignungsgespräch als Helfer absolvieren und sich durch Unterschrift verpflichten, die Grundsätze der Generationen Füreinander BGL e.V. für die Helfertätigkeit zu beachten.
§ 3.9 Anlage und Verzinsung der Mitgliederguthaben
Guthaben werden bei einer örtlichen Bank als Spareinlagen mit gesetzlicher
Kündigungsfrist verzinst angelegt. Die Zinsen werden dem Guthaben am Jahresende
gutgeschrieben.
§ 3.10 Auskunft über Mitgliederguthaben
Jedes Mitglied der Generationen Füreinander BGL e.V. erhält einmal jährlich zusammen mit der
Einladung zur Generalversammlung schriftlich Auskunft über die Höhe seines
Mitgliedsguthabens.
§ 3.11 Verwendung der Mitgliederguthaben
Mitglieder können ihre Guthaben auf verschiedene Weise verwenden:
1. Sie können das Zeitguthaben nutzen, um Hilfe durch die Generationen Füreinander BGL e.V. zu
erhalten, sofern sie die Bedingungen für Hilfeleistung nach § 1 erfüllen.
2. Guthaben sind auf andere Mitglieder ganz oder teilweise übertragbar.
3. Guthaben können der Generationen Füreinander BGL e.V. gespendet werden. Wenn ein
Zeitguthaben abgebaut wird, reduziert sich das Geldguthaben im gleichen
Verhältnis wie das Zeitguthaben.
§ 3.12 Versicherungen
Die Generationen Füreinander BGL e.V. schließt für aktive Helfer (siehe Helferliste) eine
Haftpflichtversicherung, eine Unfallversicherung und eine Versicherung gegen Verlust
des Schadenfreiheitsrabattes im Schadensfall ab. Die Helfer sind über die
Konditionen des Versicherungsschutzes zu informieren.
§ 4. Gültigkeitsdauer
Diese Geschäfts- und Beitragsordnung wurde in der Vorstandssitzung vom
07.05.2022 beschlossen. Sie bleibt solange gültig, bis eine neue Geschäfts- und
Beitragsordnung beschlossen wird.
Berchtesgaden, den 07.05.2022
Dr. Friedrich Schmidt, Thomas Vorberg, Walter Parma
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender 3. Vorsitzender
Stefan Pfnür, Gisela Görlich
Schriftführer Kassier